Regelsteuersatz für Saunaleistungen
Gastwirte und Hoteliers bieten ihren Gästen vielfach die kostenfreie Nutzung von hauseigenen Saunaeinrichtungen an bzw. kalkulieren die Nutzung in den Zimmerpreis ein. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) muss in solchen Fällen seit dem 1.7.2015 der Zimmerpreis sachgerecht auf die einzelnen Leistungen aufgeteilt werden (Schreiben vom 21.10.2015, III C 2 – S 7243/07/10002-03). Grund hierfür sind die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze. Während für Übernachtungsleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, ist für die Saunanutzung der Regelsteuersatz anzuwenden.
Der auf die Saunanutzung entfallende Anteil am Zimmerpreis kann im Regelfall nur im Wege einer Schätzung ermittelt werden. Die Finanzverwaltung akzeptiert gemäß BMF-Schreiben als Schätzungsmaßstab „den kalkulatorischen Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags“. Zudem kann der auf die Saunanutzung entfallende Anteil zusammen mit anderen dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungen als Sammelposten („Business Package“ oder „Servicepauschale“) zusammengefasst werden. Neben den Saunaleistungen können unter anderem auch die Entgelte für die Abgabe des Frühstücks, das Reinigen oder Bügeln von Kleidung oder die Überlassung von Fitnessgeräten, insgesamt bis zu 20 % des Zimmerpauschalpreises, ausgewiesen werden.
Stand: 29. März 2016
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