Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 2.12.2019 (III C 2 – S 7246/19/10002:001) zur Umsatzsteuerfreiheit beim Münzkauf nach § 25c Umsatzsteuergesetz (UStG) Stellung genommen.
Nach dem BMF-Schreiben gelten solche Münzen als mehrwertsteuerfreies Anlagegold, die einen Feingoldgehalt von mindestens 900 Tausendstel haben, nach dem Jahr 1800 geprägt worden sind und in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren. Zusätzlich müssen die Münzen üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, „der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80 vom Hundert übersteigt“. Eine Liste jener Goldmünzen, die diese Kriterien erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der EU vom 29.10.2019 Nr. C 364, S 9 veröffentlicht (BMF v. 5.11.2019 III C1-S7068/19/10002:001).
Stand: 24. Januar 2020
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