Gewinne besteuern, die Verrechnung von Verlusten jedoch verweigern. Das ist die Standardauffassung der Finanzverwaltung, zumindest wenn es um Totalverluste ging. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (Rz. 59 BMF-Schreiben vom 18.1.2016) liegt eine Veräußerung nicht vor, „wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Wird die Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt, dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen, wird zudem ein Veräußerungsverlust nicht berücksichtigt“.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung als auch Entscheidungen zahlreicher Finanzgerichte teilten die Auffassung der Finanzverwaltung jedoch nicht. So urteilte der Bundesfinanzhof (BFH, Entscheidung vom 12.6.2018 VIII R 32/16), dass „eine Veräußerung“ im Sinne des Steuerrechts „weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig“ ist. Die Finanzverwaltung musste dieses Urteil letztlich anerkennen und änderte mit Schreiben vom 10.5.2019 (Az. IV C 1-S 2252/08/10004 :026) das entsprechende Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer (vom 18.1.2016 siehe oben Rz. 59). Inländische Depotbanken dürften die Verlustverrechnung zeitnah umsetzen. Dennoch sollten die Jahressteuerbescheinigungen für 2019 genau geprüft werden und Totalverluste ggf. im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden.
Stand: 25. Juni 2019
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