Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines Kraftfahrzeugs (KFZ) an Arbeitnehmer veröffentlicht (BMF vom 4.4.2018, IV C 5 – S 2334/18/10001). Mit diesem Schreiben fasst das BMF zahlreiche Schreiben zu dieser Thematik zusammen. Außerdem wurden die Ausführungen entsprechend der geltenden Rechtslage angepasst.
Das neue BMF-Schreiben enthält Abschnitte mit Regelungen zur Anwendung der pauschalen Nutzungswertmethode (Ziffer 2) sowie der individuellen Nutzungswertmethode (Ziffer 3). Das Schreiben gibt auch Antworten zum Wechsel der beiden Bewertungsmethoden, der Fahrergestellung, Familienheimfahrten, dem Leasing oder auch zur Zuzahlung eines Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten.
Nutzt der Arbeitnehmer für Teilstrecken öffentliche Verkehrsmittel, hält die Finanzverwaltung an ihrer bisherigen Auffassung fest, dass in der Regel der pauschale Nutzungswert für die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung anzusetzen ist. Die teilweise Nutzung umweltfreundlicher öffentlicher Verkehrsmittel wird damit vom BMF auch weiterhin nicht steuerlich honoriert.
Steuerpflichtige können dieses Schreiben in allen offenen Fällen anwenden. Für einzelne Sachverhalte gelten Ausnahmen; diese müssen erst ab 1.1.2019 beachtet werden.
Stand: 28. Mai 2018
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