Strittig war bislang die umsatzsteuerliche Behandlung von Vergütungen der Ärztinnen und Ärzte an das Krebsregister nach den Vorschriften des § 65c Abs. 6 SGB V. Die Finanzverwaltung hat in dem neu gefassten Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE, Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6a) hierzu Folgendes bestimmt (BMF-Schreiben vom 8.5.2017, III C 3 – S 7170/15/10004):
Dienen die Meldungen des Arztes zur reinen Dokumentation von Patientendaten und haben diese keine Auswirkungen auf die Heilbehandlung eines bestimmten Patienten, unterliegt die Meldevergütung der Umsatzsteuerpflicht.
Dienen die Meldungen hingegen der klinischen Krebsregistrierung und erfolgt nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt und werden hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen, ist die Meldevergütung umsatzsteuerfrei. Dies gilt auch für Meldungen zum Abschluss der Behandlung.
Stand: 30. August 2017
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