Mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG, BGBl 2020 S 569) wurde die Insolvenzantragspflicht allgemein bis 30.9.2020 ausgesetzt. Ausnahmen davon bestehen dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht durch die Corona-Lockdown-Maßnahmen verursacht wurde bzw. keine Aussicht auf ein Ende der Zahlungsunfähigkeit besteht.
Mit dem vom Bundestag im September 2020 in erster Lesung beratenen Gesetzentwurf zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes soll die Aussetzungsfrist bis 31.12.2020 verlängert werden.
Stand: 27. Oktober 2020
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