Verluste eines Steuerjahres können grundsätzlich in das Vorjahr zurückgetragen und mit positiven Einkünften verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag setzt normalerweise die Feststellung des Verlustes am Ende eines Wirtschaftsjahres/Kalenderjahres voraus (§ 10d Einkommensteuergesetz EStG). Das Bundesfinanzministerium (BMF) kommt mit Schreiben vom 24.4.2020 (IV C 8 – S 2225/20/10003 :010 BStBl 2020 I S. 496) allen selbstständigen Steuerpflichtigen entgegen, die für 2020 aufgrund der Corona-Krise Verluste erwarten. Diese können bereits im laufenden Jahr 2020 einen Antrag auf einen „pauschalen“ Verlustrücktrag aus 2020 für 2019 stellen. Geleistete Vorauszahlungen für 2019 werden daraufhin ganz oder teilweise vorzeitig rückerstattet.
Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Für 2019 ist ein Verlustrücktrag bis zu einem Betrag von € 1 Mio. bzw. bei Zusammenveranlagung von € 2 Mio. möglich (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG). Für die Jahre 2020 und 2021 wird der Verlustrücktrag erhöht (siehe Seite 3). Das Finanzamt berechnet auf dieser Grundlage die Vorauszahlungen für 2019 neu und erstattet Überzahlungen zurück. Die 15%ige Pauschalierung bringt eine willkommene Vereinfachung. Denn es dürfte betroffenen Steuerpflichtigen nur in wenigen Fällen möglich sein, den für 2020 zu erwartenden coronabedingten Verlust bereits jetzt zu berechnen. Die üblicherweise erforderlichen Nachweise sind mit einem hohen Aufwand verbunden. Dieser Aufwand fällt durch das Pauschalverfahren weg.
Den pauschalen Verlustrücktrag können auch Vermieter in Anspruch nehmen, wenn der Mieter keine Miete mehr zahlt oder seine Zahlungen aussetzt.
Stand: 29. Juli 2020
Bild: weixx – stock.adobe.com
Dr. Lohner STEUERRECHT
Richard-Wagner-Straße 5
78333 Stockach
Telefon +49 (0)7771 87 88-0
Telefax +49 (0)7771 87 88-22
Email stockach@lorbes.de
Montag bis Donnerstag:
08.00 – 17.00 Uhr
Unsere Kanzlei liegt in der Nähe von Amtsgericht und Rathaus. Am Amtsgericht biegen Sie ein Richtung Rathaus, dann folgen Sie der ersten Abzweigung rechts in die Richard-Wagner-Strasse. Ca. 500 m den Berg hoch liegt unsere Kanzlei auf der linken Seite. Hier stehen für unsere Besucher Stellplätze direkt vor dem Kanzleigebäude zur Verfügung.