Sind mehrere Gesellschafter an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beteiligt, empfiehlt es sich zwar, sämtliche Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu protokollieren. Dies muss aber von Gesetzes wegen nicht sein. Anders hingegen beim Alleingesellschafter. Er muss nach § 48 Abs. 3 GmbH-Gesetz alle Beschlüsse protokollieren. Die Vorschrift lautet konkret: „Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlussfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben“.
Das GmbH-Gesetz sieht keine Sanktionen vor, wenn gegen die Protokollierungspflicht verstoßen wird. Zum Problem wird ein Unterlassen allerdings dann, wenn die Betriebsprüfung kommt und die einzelnen Protokolle zu steuerrelevanten Beschlüssen nicht vorgezeigt werden können.
Zu protokollieren ist übrigens jeder „Gesellschafterbeschluss“, nicht eine komplette „Gesellschafterversammlung“. Denn bei der Ein-Mann-GmbH kann sich einer alleine nicht versammeln.
Stand: 27. August 2019
Bild: jackfrog – stock.adobe.com
Dr. Lohner STEUERRECHT
Richard-Wagner-Straße 5
78333 Stockach
Telefon +49 (0)7771 87 88-0
Telefax +49 (0)7771 87 88-22
Email stockach@lorbes.de
Montag bis Donnerstag:
08.00 – 17.00 Uhr
Unsere Kanzlei liegt in der Nähe von Amtsgericht und Rathaus. Am Amtsgericht biegen Sie ein Richtung Rathaus, dann folgen Sie der ersten Abzweigung rechts in die Richard-Wagner-Strasse. Ca. 500 m den Berg hoch liegt unsere Kanzlei auf der linken Seite. Hier stehen für unsere Besucher Stellplätze direkt vor dem Kanzleigebäude zur Verfügung.